Vereinfachung im MOSS-Verfahren ab 2019!

Bei elopage kannst du mit zwei unterschiedlichen Verkaufsmodellen arbeiten. Entweder du kommst in unser Reseller-Modell und wir übernehmen alle steuerlichen Aufgaben für dich – oder du trittst als Verkäufer im eigenen Namen auf, sodass alle Fäden in deiner Hand liegen. Verkaufst du im eigenen Namen, gibt es beim Verkauf von elektronischen Dienstleistungen, die bei privaten Personen erbracht werden, eine Besonderheit: Dort gilt nämlich der Ort des Empfängers als Leistungsort – und damit auch als Ort, dessen Steuergesetze anzuwenden sind. Um es Unternehmern innerhalb der EU einfacher zu machen, wurde 2015 das MOSS-Verfahren eingeführt. Ab 2019 wird es hierzu weitere Vereinfachungen geben.

Was ist das MOSS-Verfahren?

Bevor wir uns die Änderungen ansehen, werfen wir einen kurzen Blick darauf, was das MOSS-Verfahren überhaupt ist. MOSS ist die Abkürzung für „Mini One Stop Shop“. Es ist eine Vereinfachung für Unternehmer innerhalb der EU, die ins EU-Ausland verkaufen. Grundsätzlich müsstest du dich nämlich in jedem Land registrieren und dort die Steuern abführen, in das du verkaufst. Um das zu umgehen, kannst du über das MOSS-Verfahren deine Umsätze im EU-Ausland direkt in Deutschland anmelden. Wir haben über das MOSS-Verfahren bereits berichtet und auch offizielle Quellen dazu verlinkt, bei denen du dich weiter informieren kannst.

Das MOSS-Verfahren gilt nur, wenn du an private oder nicht unternehmerisch tätige juristische Personen verkaufst, die in anderen EU-Mitgliedstaaten leben.

Die Änderungen im MOSS-Verfahren

Ab dem 01.01.2019 wird eine EU-weite Umsatzschwelle in Höhe von 10.000€ für bestimmte Umsätze im Dienstleistungsbereich B2C eingeführt. Dies dient der Vereinfachung der Umsatzbesteuerung im E-Commerce.

Unternehmer, die an der Sonderregelung des MOSS-Verfahren teilnehmen, können sich unter zwei Voraussetzungen von dieser Sonderregelung abmelden:

  1. Der Unternehmer ist nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässig (z.B. hast du deinen Sitz nur in Deutschland und keine weiteren Firmensitze im EU-Ausland).
  2. Der Gesamtbetrag aller Verkäufe ins EU-Ausland (Netto, ohne Mehrwertsteuer) überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht die Grenze von 10.000€ und hat es auch im letzten Kalenderjahr nicht getan.

Meldest du dich vom MOSS-Verfahren ab, weil diese Bedingungen auf dich zutreffen, kannst du alle Verkäufe ins EU-Ausland mit dem Steuersatz aus deinem Land versteuern (z.B. 19% wenn du in Deutschland sitzt).

Wichtig: Die Abmeldung für 2019 muss bis zum 15.12.2018 erfolgen!

Was jetzt zu tun ist

Bist du beim MOSS-Verfahren angemeldet, prüfe, ob du im letzten Jahr bei Verkäufen ins EU-Ausland unter 10.000€ geblieben bist. Ist das der Fall und schätzt du, dass das auch in 2019 so sein wird, kannst du dich vom MOSS-Verfahren abmelden. Für die Abmeldung steht im BZStOnline-Portal unter der Rubrik „Formulare & Leistungen / Alle Formulare“ und dem Verfahren Mini-One-Stop-Shop ein Abmeldeformular zur Verfügung.

Hast du im letzten Jahr im EU-Ausland mehr als 10.000€ netto verdient und/oder glaubst, dass du in 2019 mehr verdienen wirst, bleibe im MOSS-Verfahren angemeldet.

Sofern du noch nicht für das MOSS-Verfahren angemeldet bist, aber unter den neuen Umsatzgrenzen bleibst, musst du nicht tätig werden – Das ist die neue Vereinfachung!

Wie du die Änderungen im MOSS-Verfahren in elopage umsetzt

Die Abmeldung aus dem MOSS-Verfahren unter den obigen Bedingungen hat für dich wie erwähnt den Vorteil, dass du Verkäufe ins EU-Ausland mit 19% versteuern und in Deutschland abführen kannst. Dazu musst du auch bei deinem elopage-Account einige Änderungen vornehmen, denn unsere Standard-Steuereinstellungen legen die Höhe der Steuern des jeweiligen Landes des Empfängers zugrunde.

Individuelle Steuereinstellungen bei Produkten hinterlegen

Individuelle Steuereinstellungen für deine Produkte anzulegen ist mit zwei Schritten erledigt und kann von dir sehr schnell umgesetzt werden. Hast du die Einstellungen einmal festgelegt, läuft für dich alles wie bisher.

Schritt 1: Anlegen des neuen Steuersatzes

In deinen Templates liegt der Abschnitt Steuerabsätze. Dort findest du unsere Standard-Steuersätze und kannst direkt darunter mit einem Klick auf den Button „Neuer Steuersatz“ deinen individuellen Steuersatz anlegen. Diesen benennst du so, dass du weißt, wofür du ihn angelegt hast und trägst im Abschnitt Verbraucher bei „aus einem anderen EU-Land“ einfach 19% als Regelsteuersatz ein.

MOSS-Verfahren individuelle Steuersätze

Schritt 2: Den Steuersatz an deine Produkte anhängen

Im zweiten Schritt gehst du in deine Produkte und hängst deinen neuen Steuersatz direkt unter Bezahlseite -> Umsatzsteuer-Einstellungen an.

MOSS-Verfahren Steuersatz im Produkt

Fertig! Sobald du den neuen Steuersatz an alle deine Produkte gehängt hast, werden auch bei Verkäufen ins EU-Ausland nur noch 19% Steuern berechnet, die du hier in Deutschland abführen kannst. Aber denk dran: Sobald du bei Verkäufen ins EU-Ausland die Grenze von 10.000€ übersteigst, musst du dich wieder für das MOSS-Verfahren anmelden!

Was für Kleinunternehmer zu beachten ist

Du bist Kleinunternehmer und musst damit in Deutschland gar keine Steuern einnehmen und abführen. Was ist aber mit dem EU-Ausland? Bisher musstest du im EU-Ausland trotzdem die dortige Steuer abführen, sofern nicht klar war, ob du auch im jeweiligen Land als Kleinunternehmer gewertet wirst. Mit der Änderung ab dem 1.1.2019 fällst auch du unter die Ausnahme, sofern die beiden obigen Bedingungen erfüllt sind.

Das bedeutet, dass du, wenn du in Deutschland als Kleinunternehmer gemeldet bist, auch im EU-Ausland keine Umsatzsteuer berechnest. In deinem Fall trägst du für das EU-Ausland also eine Umsatzsteuer von 0% ein.

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