Umsatzsteuern und das MOSS-Verfahren

Heute erfahrt ihr von der Kanzlei Wipfler & Brackrogge PartG mbB, die uns in Steuerfragen berät, was das sogenannte MOSS-Verfahren ist.

Auf elopage stellen wir euch in eurem Verkäuferkonto verschiedene Berichte bereit, die ihr dafür nutzen könnt.

Weiterführende Informationen zum Moss-Verfahren findet ihr unter:

Hier der Artikel von Zoé Wipfler und Marco Brackrogge für euch.

Euer Team elopage

 

Neu ab 2015

Seit dem 1. Januar 2015 gilt für in Deutschland ansässige Unternehmer, die:

  • elektronische Dienstleistungen
  • Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

an private Abnehmer oder nicht unternehmerisch tätige juristische Personen in anderen EU-Mitgliedstaaten erbringen, eine neue Ortsbestimmung (vgl. § 3a Abs. 5 UStG).

Nach dieser liegt der Leistungsort der genannten Leistungen nicht mehr am Ort des leistenden Unternehmers, sondern am Ort des Leistungsempfängers.

Hat der Abnehmer seinen Sitz oder Wohnsitz im EU-Ausland, erbringt der leistende Unternehmer damit Umsätze, die der Umsatzsteuer in dem betreffenden Mitgliedstaat unterliegen.

Grundsätzlich wäre der leistende Unternehmer damit verpflichtet, sich für umsatzsteuerliche Zwecke in dem betreffenden Mitgliedstaat zu registrieren. Somit käme es ggf. zu umsatzsteuerlichen Registrierungen in diversen EU-Mitgliedstaaten, da die genannten Leistungen typischerweise an eine Vielzahl unterschiedlicher ausländischer Abnehmer erbracht werden.

Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren

Um diesen administrativen Aufwand für die betreffenden Unternehmer möglichst gering zu halten, ist korrespondierend zu der neuen Ortsbestimmung das sog. Mini-One-Stop-Shop-Verfahren („MOSS-Verfahren“) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 eingeführt worden.

Dieses Verfahren ermöglicht es den betreffenden Unternehmern, ihre Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten in Deutschland zu erklären, so dass umsatzsteuerliche Registrierungen in anderen EU-Mitgliedstaaten vermieden werden.

Die Umsatzsteuer-Anmeldungen sind vierteljährlich jeweils bis zum 20. Tag nach Quartalsende beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen.

Der Unternehmer, der von dieser Vereinfachung Gebrauch machen möchte, hat dies dem Bundeszentralamt für Steuern vor Aufnahme seiner Tätigkeit anzuzeigen.

 

Über die Autoren:

Zoe WipflerZoé Wipfler startet ihre steuerliche Beratungslaufbahn als Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) im Jahr 2000 bei einer Big-Five Gesellschaft und spezialisierte sich hier auf die Umsatzsteuerberatung. 2006 legt sie ihr Steuerberaterexamen ab und wird als Steuerberaterin bestellt. Seit 2015 ist sie Partnerin der Wipfler & Brackrogge PartG mbB „Kanzlei für Umsatzsteuer“.

E-Mail: zoe.wipfler@kanzlei-wb.com, Tel: +49 (0) 61 73 – 32 59 249

 

Marko BrackroggeMarco Brackrogge ist seit 2011 zugelassener Rechtsanwalt und seitdem auf die Umsatzsteuerberatung spezialisiert. Nach mehrjähriger Tätigkeit bei einer Big Four Gesellschaft hat er zusammen mit Zoé Wipfler die Wipfler & Brackrogge PartG mbB gegründet, in der er seit 2015 als Partner tätig ist.

E-Mail: marco.brackrogge@kanzlei-wb.coTel: +49 (0)30 219 64 124